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    Hauptseite » 2012 » Februar » 4 » Ehe zwischen eine/m Deutschen und eine/ Ausländer/in - welche Rechte erwachsen der/dem Ausländer/in im Hinblick auf einen Aufenthaltstitel,
    16:27
    Ehe zwischen eine/m Deutschen und eine/ Ausländer/in - welche Rechte erwachsen der/dem Ausländer/in im Hinblick auf einen Aufenthaltstitel,

    Hallöchen, 
    seit einiger Zeit verfolge ich die Diskussionen in diesen Forum. Leider bin ich aber oft darüber enttäuscht wie viele Vorurteile über Ausländer, und eine Beziehung zwischen Deutschen und Ausländer herrschen. 
    Ich bin selbst seit 5 Monaten mit einen Ausländer verheiratet. Er ist Moslem und ich bin sehr antigläubisch eingestellt. Trotzdem haben wir keine Probleme. Ich lasse ihn seine Religion und er mir meine Freiheit. Ich werde auch nicht von ihn unterdrückt oder sonst in irgendeiner Weise schlecht behandelt. 
    Es gibt natürlich auch negative Beispiele. Aber auch positive. Ich finde es bloß nicht fair das alle über einen Kamm geschert werde. Viele Menschen verurteile vorallem Moslems weil sie sich nicht richtig informiert haben. Im Koran steht nicht das man eine Frau unterdrücken soll oder das sie weniger Wert wäre als der Mann. Natürlich bin ich nicht mit allem einverstanden was im Koran steht aber das liegt auch an meiner persönlichen Einstellung zu Religionen. 
    Ich würde mich freuen wenn noch einige andere über ihre positiven Erfahrungen mit Ausländern, speziell in Beziehungen berichten. 

    ich möchte einfach mal zeigen das nicht alle gleich sind und man sie nicht verurteilen sollte wenn man sie nicht kennt. 



    Gesetzliche Grundlagen

    Den Aufenthaltsstatus regelt das seit 01. Januar 2005 gültige "Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Auslän-dern im Bundesgebiet" (Aufenthaltsgesetz). Das Aufenthaltsgesetz ist zentraler Bestandteil des Zuwanderungsgesetzes und damit Teil des Aufenthaltsrechts.

    Der Begriff Aufenthaltstitel löst den bis 2005 geltenden Begriff der Aufenthaltsgenehmigung nach altem Ausländerrecht ab. Der Aufenthaltstitel ist Oberbegriff für die Unterformen Visum, Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis.

    Nach eigener Aussage hatte der Mandant eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis Oktober 2007. 

    1) Niederlassungserlaubnis

    Die Niederlassungserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel nach dem seit dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Diese könnte für ihn insoweit interessant ein, als sie zum Zwecke der Verfestigung des Aufenthalts eines Ausländers im Bundesgebiet erteilt wird und unbefristet ist. Darüber hinaus berechtigt sie sowohl zur Beschäftigung als Arbeitnehmer als auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Die Niederlassungserlaubnis kann daher als die rechtlich stärkste Form eines der drei Arten des Aufenthaltstitels angesehen werden.

    Die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sind gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 AufenthG:

    • der fünfjährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (Nr. 1)
    • die Sicherung des Lebensunterhalts (Nr. 2)
    • der Nachweis von mindestens 60 Monaten Pflichtbeiträgen zur ge-setzlichen Rentenversicherung (Nr. 3)
    • die grundsätzlichen Straffreiheit (Nr. 4)
    • die Erlaubnis zur Beschäftigung als Arbeitnehmer (Nr. 5)
    • der Besitz der Kenntnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit (Nr. 6)
    • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Nr. 7)
    • Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Nr. 8)
    • ausreichender Wohnraum (Nr. 9).

    Neben der grundsätzlichen Vorschrift des § 9 Aufenthaltsgesetz zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gibt es noch einige Sondervorschriften, nach denen ebenfalls (unter erleichterten Bedingungen) Niederlassungserlaubnisse erteilt werden können:

    • Hochqualifizierte (§ 19 AufenthG)
    • Selbständige Erwerbstätigkeit (§ 21 Abs. 4 AufenthG)
    • Humanitäre Gründe (§ 26 Abs. 3 und 4 AufenthG)
    • Familiäre Lebensgemeinschaften mit Deutschen (§ 28 Abs. 2 S. 1 AufenthG):

    Letzter Punkt war für ihn interessant. Der Gesetzestext lautet wie folgt:

    „§ 28 Familiennachzug zu Deutschen 
    (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen
    1. Ehegatten eines Deutschen,
    2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
    3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
    zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. […]
    (2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
    […]"

    Ersichtlichermaßen müsste er also entweder 5 Jahre einen Aufenthaltstitel in Deutschland gehabt haben (in seinem Falle endet die Frist am 02. Novem-ber 2009) oder, was eher ginge, drei Jahre verheiratet sein (Stichtag im konkreten Fall: 23.Oktober 2007). Es war daher anzuraten, die bis 2007 gültige Aufenthaltserlaubnis zum richtigen Zeitpunkt in eine Niederlassungserlaubnis umschreiben zu lassen bzw. diese stattdessen zu beantragen. 

    Die Gebühr für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bestimmt sich nach der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) und wird vermutlich 85,00 € betragen, wobei der Mandant gem. § 52 I Nr. 1 AufenthV beim jetzigen Gesetzesstand von dieser Gebühr befreit war. 

    2. Staatsangehörigkeitswechsel
    Eine Alternative war zudem die Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit. Diese richtet sich nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). In diesem Falle kamen zwei Möglichkeiten in Frage:

    • Die Einbürgerung kraft Rechtsanspruchs erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen eines gesetzlichen Anspruchs, ohne Ermessensspielraum der Staatsbürgerschaftsbehörde: 

    o verfestigte Einwanderung (§§ 10f StAG), also seit 8 Jahren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland ohne wesentliche Straftaten und ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen sowie bei Bereitschaft, die bisherige Staatsbürgerschaft aufzugeben; eine Duldung ist jedoch für einen rechtmäßigen Aufenthalt nicht ausreichend
    o unter denselben Voraussetzungen bereits nach 7 Jahren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt und Teilnahme an einem Sprach- und Integrationskurs

    Interessanter war jedoch die folgende Option:

    • Soll-Einbürgerung (In-der-Regel-Einbürgerung) bei Bereitschaft des Ausländers, die bisherige Staatsbürgerschaft zu verlieren, bei der die Staatsbürgerschaftsbehörde nur ausnahmsweise und bei Vorliegen besonderer rechtfertigender Gründe den Erwerb der Staatsangehörigkeit versagen darf: 

    o Ehegatten oder Lebenspartner von deutschen Staatsbürgern (§ 9 StAG)
    o über den Bestand einer Ehe oder Lebenspartnerschaft hinaus, wenn das Sorgerecht für ein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit besteht
    In diesen Fällen muss die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet sein. Die Prüfung dieser Einordnung wird vom Gesetzgeber nicht näher definiert; die Allgemeine Verwaltungsvorschriften schreiben für Eheleute vor, dass dies anzunehmen ist, wenn der Einbürgerungsbewerber seit 3 Jahren im Inland lebt und die Ehe seit 2 Jahren besteht.


    Ergebnis

    Zusammenfassend war festzuhalten, dass der Mandant, um seine rechtliche Position in Bezug auf ein Bleiberecht auch im Falle einer Scheidung von seiner Gattin zu festigen, entweder nach drei Jahren Ehe die Niederlassungserlaubnis oder schon jetzt die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen könnte. In beiden Fällen waren keine Gründe ersichtlich, warum ihm diese nicht gewährt werden sollte. Er hatte damit die Möglichkeit, seine Beziehung zu seiner Ehefrau gleichberechtigt und ohne Zwänge oder Drucksituationen aufrecht zu erhalten oder sie ggf. zu beenden, ohne eine Abschiebung oder dergleichen befürchten zu müssen.

    Es sei noch zum Schluss bemerkt, dass eine Entscheidung eines Verwaltungsträgers, die die ausländische Person begünstigt, nicht wieder zurückgenommen werden kann, da Sie besonderen Vertrauensschutz genießt, sofern natürlich die Voraussetzungen der Erteilung ordnungsmäß vorlagen. 

     

    In Vreden wohnen zurzeit insgesamt 23.663 Menschen aus 72 verschiedenen Nationen, von denen 12.084 männlich und 11.579 weiblich sind und 22.761 hier ihren Hauptwohnsitz haben. 22.360 Einwohnerlnnen sind deutsch und 1.303 stammen aus einem anderen Land. Doppelstaatler sind 839 Personen, d.h. sie haben eine deutsche und eine ausländische Staatsangehörigkeit. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Bevölkerungszahl um 11 Personen gesunken.

    Der Anteil der deutschen Einwohnerlnnen beträgt ca. 94 %. Die meisten der 1.303 ausländischen MitbürgerInnen sind Niederländer (595 Personen). 162 MitbürgerInnen kommen aus Polen und 74 besitzen die türkische Staatsangehörigkeit.

     

    10.084 VredenerInnen sind ledig, 11.223 verheiratet und 14 leben in einer Lebenspartnerschaft. 2.342 Personen sind geschieden oder verwitwet. 102 Eheschließungen gab es 2011 in Vreden. Im Jahr 2011 wurden 183 VredenerInnen geboren, von denen 93 Jungen und 90 Mädchen sind. Das sind 21 Kinder weniger als noch 2010. Im letzten Jahr gab es 178 Sterbefälle in Vreden.

     

    20.760 VredenerInnen gehören einer Religionsgemeinschaft an, das sind 87,7 % der GesamteinwohnerInnen. 18.826 gehören der römisch-katholischen Kirche an, 1.764 der evangelischen Kirche. 74 Personen sind evangelisch-lutherisch, 16 evangelisch-reformiert, 7 altkatholisch, 5 griechisch-orthodox und 2 Einwohner russisch-orthodox. 52 Personen gehören sonstigen religiösen Gemeinschaften an.

    Wie man aus dem Diagramm zur Bevölkerungsstruktur ablesen kann, leben mehr alte als junge Menschen in Vreden, was aber bekanntermaßen in ganz Deutschland der Fall ist. Die älteste Einwohnerin Vredens ist im August 1910 geboren und der älteste Einwohner im Januar 1912.

     

    Aufrufe: 2024 | Hinzugefügt von: Swissiman | Bewertung: 0.0/0
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